Rechtsprechung
VGH Bayern, 07.05.2012 - 1 ZB 10.2267 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,14838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ortsteil; Wohnhaus im Außenbereich; Flächennutzungsplan; Zusicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 27.07.2010 - M 1 K 10.1253
- VGH Bayern, 07.05.2012 - 1 ZB 10.2267
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2012 - 1 ZB 10.2267
Voraussetzung für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfG vom 22.11.1983 BVerfGE 65, 293).Soweit sie sich auf das Vorhandensein mehrerer Bezugsfälle im weiteren Umkreis des Baugrundstücks beruft, handelt es sich zwar um tatsächliches Vorbringen, doch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 22.11.1983 a.a.O.) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.
- BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87
Transzendentale Meditation
Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2012 - 1 ZB 10.2267
Die Nichterwähnung der angeblichen Bezugsfälle in den Urteilsgründen reicht hierfür nicht aus, weil die Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (…BVerfG a.a.O.; BVerwG vom 23.5.1989 BVerwGE 82, 76/90).
- VGH Bayern, 07.11.2013 - 2 ZB 12.1742
Vorbescheid; Ortsteil; Erschließung; Miteigentum; Rücksichtnahme; Immissionen
Im Übrigen hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten für ihre Rechtsmeinung zitierte Entscheidung des ersten Senats (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2012 - 1 ZB 10.2267 - juris) nicht ein Gewerbegebiet in einer Größe von mehr als 20 ha betrifft, sondern einen kleinen Weiler mit wenigen verstreuten Gebäuden.